Eine Frau, die von einer angeblichen Versandhandelsfirma eine Mitteilung erhält, sie hätte einen Audi A8 beziehungsweise 62.000 Euro gewonnen, kann den Gewinn nicht vor Gericht einklagen, wenn der Absender der Benachrichtigung eine Briefkastenfirma ist. Das Unternehmen, das angeblich hinter der getürkten Gewinnzusage steckt, kann nicht zur Rechenschaft gezogen werden, weil es nicht der tatsächliche "Versender" war. (Oberlandesgericht Düsseldorf, 6 W 27/02) |