Mietwagen: Wer schlecht schätzt, der haftet nicht immer

Ist an einer Brücke auf einem Privatgrundstück die Durchfahrtshöhe nicht angegeben und sind auch farbliche Markierungen nur schlecht zu erkennen, so muss der Fahrer eines gemieteten Lkw den Schaden nicht wegen grober Fahrlässigkeit voll bezahlen. Wenn er den Wagen versichert hatte, muss er lediglich den vereinbarten Selbstbehalt tragen (hier: 325 Euro). (Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 U 123/00)




Urteile fuer Verbraucher ist eine Aktivität des VMV - Verband marktorientierter Verbraucher e.V.
in Zusammenarbeit mit Wolfgang Büser.
Mehr über den Verband und seine Leistungen finden Sie unter www.optimaxxx.de