Verbotene Werbemaßnahmen "beeinflussen die Wähler nicht"

Auch Maßnahmen, die "werbend in einen Wahlkampf eingreifen", führen nicht unbedingt dazu, dass eine Wahl (hier zum Saarländischen Land-tag) für ungültig zu erklären ist. Hier wurden folgende Verstöße fest-gestellt: Durch die Publikation der Broschüre "Saarland - aber si-cher", die Veröffentlichung der Anzeigenserie "Der Ministerpräsident informiert" sowie ein Begleitschreiben des Ministerpräsidenten, das den Gehaltsabrechnungen der Beschäftigten des Landes beigefügt war. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes: Dadurch hat die Landesre-gierung die "Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit" überschritten und werbend in den Wahlkampf eingegriffen. Der auf den amtlichen Stimmzetteln aufgedruckte "Orientierungspfeil" ragte "in das Feld der CDU". Das entsprach ebenso wenig den gesetzlichen Vorgaben wie die Regelungen über die Reihenfolge der Parteien auf den Stimmzetteln. Dennoch: Die Wahl sei dadurch nicht ungültig geworden. Die Wahlent-scheidungen der Wähler habe das allerdings nicht messbar beein-flusst. "Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich Wählerinnen und Wähler bei der Stimmabgabe weniger von Werbemaßnahmen und der opti-schen Gestaltung der Stimmzettel als von den Programmen und Zielen der politischen Parteien und der Zugkraft der jeweiligen Kandidatin-nen und Kandidaten leiten lassen".(VfGH des Saarlandes, Lv 4/11 u. a.)




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