Eine Friedhofsgebührensatzung, nach der die Gebühr für die jährliche Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen und für Abbau und Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit unmittelbar nach Aufstellen des Mals zu zahlen ist, ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht Trier ließ das Argument nicht gelten, dass der "Ruhestättenmieter" nicht die Chance bekomme, selbst für das Grab zu sorgen. Um die hohen Kosten zu decken, darf sofort kassiert werden. (AZ: 2 K 1223/01) |