Übernimmt ein Architekt eine "gängige" Vertragsstrafenregelung aus einem anderen Formular, ergibt sich aber, dass diese Fassung rechtsunwirksam ist, so kann der Bauherr, der wegen der unwirksamen Klausel gegen einen säumigen Handwerker keinen Schadenersatz durchsetzen kann, den Architekten dafür nicht haftbar machen. An die Rechtskenntnisse eines Architekten dürfen keine "überspannten Anforderungen" gestellt werden. (Oberlandesgericht Hamm, 12 U 44/01) |