Ein Architekt darf nicht "höher hinaus" bauen

Ändert ein Architekt ohne Rücksprache mit dem Bauherrn wesentliche Details am Haus (hier wurde der Keller um 1,15 m höher gebaut als vereinbart), so hat er grundsätzlich für die dadurch entstehenden Kosten (hier: Abriss) aufzukommen. Dies gilt selbst dann, wenn die Änderung laut Sachverständigengutachten technische und wirtschaftliche Vorteile gegenüber dem Ursprungsplan bringt. Was "besser" ist, das entscheidet der Bauherr. (Bundesgerichtshof, VII ZR 1/00)




Urteile fuer Verbraucher ist eine Aktivität des VMV - Verband marktorientierter Verbraucher e.V.
in Zusammenarbeit mit Wolfgang Büser.
Mehr über den Verband und seine Leistungen finden Sie unter www.optimaxxx.de