Ändert ein Architekt ohne Rücksprache mit dem Bauherrn wesentliche Details am Haus (hier wurde der Keller um 1,15 m höher gebaut als vereinbart), so hat er grundsätzlich für die dadurch entstehenden Kosten (hier: Abriss) aufzukommen. Dies gilt selbst dann, wenn die Änderung laut Sachverständigengutachten technische und wirtschaftliche Vorteile gegenüber dem Ursprungsplan bringt. Was "besser" ist, das entscheidet der Bauherr. (Bundesgerichtshof, VII ZR 1/00) |