Gebrauchtwagenkauf: Ein Jahr im Rhein ist kein "Frontschaden"
Erklärt ein Gebrauchtwagenhändler einem Autokäufer, dass das Fahrzeug als "Unfallschäden laut Vorbesitzer" einen "Frontschaden" hat, so ist er schadenersatzpflichtig, wenn sich herausstellt, dass der Wagen - nachdem er häufiger nicht angesprungen war und Schwächen in der Elektronik hatte - vor dem Verkauf länger als ein Jahr in einem Fluss (hier: im Rhein) gelegen hatte. (Oberlandesgericht Koblenz, 5 U 44/02)
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