Gibt die Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei Aufträgen nicht an, dass es sich um eine GmbH handelt, für die sie handelt, so haftet sie im Insolvenzfall der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen für die Auftragssumme. (Hier hatte die Geschäftsführerin dem beauftragten Unternehmen auch durch die Aushändigung ihrer Visitenkarte, auf der die "GmbH" pflichtwidrig nicht aufgedruckt war, den Eindruck einer Privatfirma erweckt.) (Landgericht Wuppertal, 1 O 256/00) |