25.000 Euro-Scheck wird nicht "gefällig" eingelöst

Es handelt sich nicht um eine bloße Gefälligkeit, wenn jemand einem Geschäftspartner zusagt, einen Scheck (hier: über 25.000 Euro) weiter zu reichen, sondern um ein Auftragsverhältnis. Deshalb muss der Beauftragte gegebenenfalls nachweisen, dass das Geld vereinbarungsgemäß "angekommen" ist - andernfalls er für den Verlust einzutreten hat. (Saarländisches Oberlandesgericht, 1 U 398/01-91)




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