Nimmt die Deutsche Post ein Paket entgegen, das sie nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht angenommen hätte, wenn sie von dem (hier: wertvollen) Inhalt Kenntnis gehabt hätte, so muss sie dennoch grundsätzlich für einen Schaden eintreten, der auf dem Transport des Paketes eingetreten ist. Allerdings brauchte sie für den Transport keine besonderen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die für die Beförderung von Gütern mit hohem Wert vorgesehen sind. Der geschädigte Paketabsender muss, will er Schadenersatz durchsetzen, der Post ein "qualifiziertes Verschulden" nachweisen. Kann er das nicht, so bleibt er auf dem Schaden (hier: 21.000 € für eine Geige) sitzen. Das gilt auch für den Fall, dass die Post "trotz angemessener Nachforschungen keine Angaben zur Schadenentstehung machen kann". (Bundesgerichtshof, I ZR 176/03) |