Autounfall: "Rechts vor Links" gilt auch auf Parkplätzen

Missachtet ein Autofahrer auf einem öffentlichen Parkplatz die "Rechts-vor-Links"-Regel und kommt es zu einem Unfall mit einem Pkw, der allerdings mit zu hoher Geschwindigkeit unterwegs war, so trägt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrers, der die Vorfahrt verletzte, zwei Drittel des Schadens, die andere ein Drittel. (Amtsgericht Bochum, 65 C 76/01)




Urteile fuer Verbraucher ist eine Aktivität des VMV - Verband marktorientierter Verbraucher e.V.
in Zusammenarbeit mit Wolfgang Büser.
Mehr über den Verband und seine Leistungen finden Sie unter www.optimaxxx.de