Enthält der Bescheid einer Behörde eine ausführliche "Rechtsbehelfsbelehrung", die den Eindruck erweckt, sämtliche Bedingungen für den Einspruch aufzulisten, so kann dem Empfänger keine Fristversäumnis vorgeworfen werden, wenn er selbst gegen den Bescheid angeht, statt - wie es erforderlich gewesen wäre, in der Belehrung aber nicht erwähnt wurde - einen Anwalt damit zu betrauen. (Bundesverwaltungsgericht, 4 C 2/01)
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