Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen werden wollen, nicht zugleich bei einem anderen Gericht als Anwalt oder Notar zugelassen sein dürfen ("Singular-zulassung"). Dafür sprechen "hinreichende Gründe des Gemeinwohls". Bezweckt wird damit eine "Stärkung der Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft." (Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 819/02) |