Beim Bundesgerichtshof gibt's nur "Singles"

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen werden wollen, nicht zugleich bei einem anderen Gericht als Anwalt oder Notar zugelassen sein dürfen ("Singular-zulassung"). Dafür sprechen "hinreichende Gründe des Gemeinwohls". Bezweckt wird damit eine "Stärkung der Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft." (Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 819/02)




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