"Sachliche" Verunglimpfung ist statthaft

Auch wenn sich ein im Prozess unterlegener Kläger in einem Schreiben an das (hier: Amts-)Gericht verunglimpfend über die Richterin äußert, ist seine (rechtlich mögliche) Beschwerdeschrift anzunehmen und als Verfahren zu behandeln, wenn er (auch) sachliche Einwendungen gegen die Entscheidung der Vorinstanz vorbringt. (Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 175/01)




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