Freigesprochen heißt nicht immer "Daten löschen"

Wurden im Rahmen einer Strafverfolgung (hier: wegen vermutetem sexuellen Missbrauch von Kindern) rechtmäßig personenbezogene Daten erhoben, so dürfen sie weiterhin gespeichert bleiben, wenn der Betroffene im Strafverfahren freigesprochen wurde. Bedingung: Durch den Freispruch wurden die Verdachtsmomente "nicht ausgeräumt". (Hier war der Mann aus Mangeln an beweisen freigesprochen worden.) (Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2257/01)




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