Öffentliches darf durch Suchmaschine gefunden werden

Der Verleger der Presserzeugnisse "Handelsblatt" und "DM" darf es dem Betreiber einer Internet-Suchmaschine (hier: "Paperboy") nicht verbieten, tagesaktuelle Artikel der Zeitungen aufzustöbern und - falls sich Internet-Surfer für eine der Veröffentlichungen interessieren - diese auch aufzurufen. Das Urheberrecht wird nicht verletzt, wenn die Artikel "ohnehin im Internet stehen" und ohne Schutzvorrichtung angeklickt werden können. (Bundesgerichtshof, I ZR 259/00)




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