Der Verleger der Presserzeugnisse "Handelsblatt" und "DM" darf es dem Betreiber einer Internet-Suchmaschine (hier: "Paperboy") nicht verbieten, tagesaktuelle Artikel der Zeitungen aufzustöbern und - falls sich Internet-Surfer für eine der Veröffentlichungen interessieren - diese auch aufzurufen. Das Urheberrecht wird nicht verletzt, wenn die Artikel "ohnehin im Internet stehen" und ohne Schutzvorrichtung angeklickt werden können. (Bundesgerichtshof, I ZR 259/00) |