Wechsel ein Unternehmen während laufender Tarifverhandlungen inner-halb eines Arbeitgeberverbandes von einer Mitgliedschaft mit Tarifbin-dung in eine solche "ohne" (so genannte OT-Mitgliedschaft) und infor-miert er darüber die Gewerkschaft (hier: ver.di), über diesen Status-wechsel, so sind anschließend gegen dieses Unternehmen gerichtete Streiks der Gewerkschaft unzulässig. Die Arbeitnehmer-Vertretung tat dies aber wenige Tage nach der offiziellen Information über den Statuswechsel dennoch, wodurch dem Unternehmen Kosten in Höhe von 35.000 Euro entstanden. Während die Vorinstanzen den Anspruch ablehn-ten, erkannte das Bundesarbeitsgericht den Warnstreik als rechtswi-drig und verurteilte die Gewerkschaft zum Schadenersatz, über dessen genaue Höhe nun die Vorinstanz noch entscheiden muss.
(BAG, 1 AZR 775/10) |