Streikrecht: Einzelhändler dürfen per "Flash-Mob" zum Einlenken bewogen werden

Der Gewerkschaft ver.di ist es erlaubt, in einer Arbeitskampfmaßnahme ihre Mitglieder zu "Flash-Mob"-Aktionen aufzurufen, bei denen viele Personen in bestreikten Filialen einer Supermarktkette aufkreuzen und den Kassenbereich durch den Kauf von Pfennigartikeln "blockieren" so-wie Einkaufswagen voll packen und stehen lassen. Derartige Aufrufe zur Ergänzung laufender Streikmaßnahmen sind zulässig, so das Landes-arbeitsgericht Berlin-Brandenburg, und durch die - den Tarifvertrags-parteien zugewiesene - freie Wahl der Kampfmittel grundrechtlich geschützt. (Hier stellte das Gericht ferner fest, dass "Eigentums-verletzungen nicht beabsichtigt" seien, weil in den Aufrufen der Ge-werkschaft "explizit darauf hingewiesen" werde, "keine Frischwaren einzupacken".) (AZ:5 Sa 967/08)




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