Urkundenfälschung: TÜV-Plakette darf nicht "verlängert" werden

Verändert ein Autofahrer den Termin zur nächsten Hauptuntersuchung auf der "TÜV-Plakette" hier von 08/00 auf 08/01), so macht er sich der Urkundenfälschung strafbar - obwohl die Plakette nur "aus einer Farbe und ein paar Zahlen" besteht. (Oberlandesgericht Karlsruhe, 1 Ss 240/01)




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