Wird in einem Verfahren die telefonische Aussage einer Zeugin von den Richtern bei der Urteilsfindung berücksich-tigt (hier soll der Prozessbeteiligte die Gewinnermittlung für sein Unternehmen manipuliert haben, um Steuern zu hinterziehen), ohne dass der Betroffene von den Informa-tionen erfahren hat und somit auch im Prozess keine Stellung dazu nehmen konnte, so ist das Urteil wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und der Fall erneut zu verhandeln.
(Bundesfinanzhof, IV B 40/05 u.a.) |