Hat ein öffentlich Bediensteter (der hier über die Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen und über die Vergabe von Aufträgen zu entscheiden hatte) von einem Unternehmer Schmiergelder erhalten, so ist der Straf-tatbestand der Bestechlichkeit erfüllt. Außerdem ist er wegen der Hinterziehung der auf die Schmiergelder entfallen-den Einkommensteuer zu verurteilen. Dem kann er nicht ent-gegenhalten, dass die genaue Höhe der Zahlung nicht bekannt sei; nennt der Steuersünder die genauen Beträge nicht, so sind sie zu schätzen. (Bundesgerichtshof, 5 StR 139/03)
|