Zwar darf die Steuerfahndung keine Ermittlungen "ins Blaue hinein" führen (etwa durch Rasterfahndungen oder Ausforschungsdurchsuchun-gen), um Steuerstraftaten aufzudecken. Allerdings kann sich ein Phar-maunternehmen nicht dagegen wehren, die (hier: 50) Apotheken zu nen-nen, an die es Hormonspiralen geliefert hatte, wenn in der Vergangen-heit bei Betriebsprüfungen von Gynäkologen Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung solcher Spiralen aufgetreten sind. Auch die Anzahl der ge-lieferten Produkte ist zu nennen, wenn das Vorgehen dazu beitragen kann, etwaige Steuerverkürzungen der Ärzte aufzudecken. (Hier fiel auf, dass Gynäkologen, die diese Spirale bei verschiedenen Apotheken eingekauft und bei Patientinnen – die Krankenkasse kommt für diese Behandlung nicht auf – gegen Bar- oder Scheckzahlung eingesetzt hat-ten, den Vorgang nicht oder nicht vollständig in ihrer Buchführung erfasst hatten.). Dass das Unternehmen selbst in keiner Beziehung zu den Ärzten stand, ist für den Bundesfinanzhof "unbeachtlich".
(AZ: VII R 63/05)
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