Ob Arbeitnehmer die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen in Anspruch nehmen können, richtet sich nicht allein danach, ob ihr Beruf in den Lohnsteuerrichtlinien aufgeführt ist. Entscheidend ist der "konkrete Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers". (Hier hatte ein Rettungsassistent auf dem Frankfurter Flughafen, der ausschließlich mit dem Transport von Kranken, Behinderten und Notfallpatienten befasst ist, die Pauschale beansprucht.) (BFH, VI R 154/00) |