An den Lebensgefährten kann nicht "vermietet" werden
Leben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen in einem Einfamilienhaus, das einem von ihnen gehört, so kann der Eigentümer das Haus nicht steuerwirksam dem anderen vermieten. (Das führte hier dazu, dass die geltend gemachten Aufwendungen für das Haus, die die "Mieteinnahme" überstiegen, nicht steuerwirksam als Werbungskosten anzusetzen waren.) (Bundesfinanzhof, IX B 55/01)
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