Die Kosten der Schülerbeförderung hat grundsätzlich der Landkreis zu tragen, in dessen Gebiet die betreffende Schule liegt - wenn der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Gehen mehr als 100 Schüler aus einer Nachbargemeinde (hier: aus Mayen/Koblenz) zur Schule eines anderen Kreises (hier: Neuwied), so kann der Kreis Neuwied keine Erstattung der Beförderungskosten verlangen.
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 2 A 11711/03)
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