Bedroht der Schüler eines Gymnasiums in einem Internet-Chat seine Mitschüler und Lehrer, so kann er sofort von der Schule entlassen werden. Eine Entscheidung über den Widerspruch des Schülers muss nicht erst abgewartet werden, weil die Eltern - insbesondere vor dem Hintergrund der Amokläufe in Erfurt und Coburg - darauf vertrauen können müssen, dass auf solche Drohungen schnellstmöglich reagiert wird.
(Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 870/03)
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