Rundfunkgebühren sind auch von Minderjährigen zu zahlen, denen ein Fernsehgerät nur vorübergehend und unentgeltlich in ihrem eigenen Zimmer "zur Nutzung überlassen" wurde. Dass der Eigentümer des Gerätes dafür weiterhin Gebühren entrich-tet, ist unerheblich; denn die Gebührenpflicht ist, so das Verwaltungsgericht Hamburg, "personen- und nicht geräte-gebunden". (AZ: 10 K 4255/06)
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