Ein Bundesland (hier: Bayern) hat nicht das Recht, per Gesetz zur "finanziellen Förderung lokaler Sender im Privat-TV" eine Gebühr (hier 45 Cent pro Monat) von den Bürgern zu erheben, wenn das Land nicht gleichzeitig ausreichende Vor-kehrungen getroffen hat, dass die Privatsender auch Program-me anbieten, in denen Meinungsvielfalt in der Gesellschaft erkennbar wird. (Die bisherige Regelung darf allerdings bis 2008 bestehen bleiben.)
(Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 396/98)
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