Auch wenn eine Ehe zwischen einem Beamten und seiner Frau erst 10 Tage jung ist, als der Mann stirbt, kann die Witwe Hinterbliebenen-versorgung erhalten. Zwar muss üblicherweise eine Ehe ein Jahr Bestand gehabt haben, damit Hinterbliebene eine Versorgung nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen beziehen können. Waren die jungen Eheleute jedoch früher mal bereits 13 Jahre verheiratet, ist aus der Ehe ein Kind hervorgegangen, um das sie sich auch nach der Scheidung gemeinsam kümmerten und pflegen sich die Eheleute gegenseitig, so ist nicht von einer so genannten Versorgungsehe auszugehen, sondern davon, dass die zweite Eheschließung "Ausdruck einer echten persön-lichen Bindung gewesen war".
(Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 396/07)
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