6 1/2 Stunden sind bei Pauschalreisen nicht schlimm
Wird die Abflugzeit einer Pauschalreise (hier: nach Las Palmas) um 6 1/2 Stunden vorverlegt, so kann ein Urlauber weder den Reisepreis mindern noch Schadenersatz für "vertane Urlaubszeit" verlangen. Bei Charterflügen stehen die Flugzeiten - anders als bei Linienflügen - nicht im Vordergrund. Der An- und Abreisetag einer Pauschalreise ist kein Urlaubstag im eigentlichen Sinne. (Amtsgericht Bad Homburg, 2 C 2743/01)
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