Erleidet ein Reisewilliger rund einen Monat vor der Reise durch einen Unfall ein Schädel-Hirntrauma, so kann er keine Ansprüche gegen seine Reise-Rücktrittskostenversicherung geltend machen, wenn er darauf vertraute, rechtzeitig zu genesen (was hier schließlich nicht der Fall war). Er darf "das Risiko einer nicht
rechtzeitigen Wiedergenesung" nicht auf den Versicherer abwälzen. (Amtsgericht München, 111 C 3222/01)
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