Stellt ein Sachverständiger fest, dass bei einem Medikament die Nebenwirkungen zwar häufiger, jedoch nicht so heftig wie bei einer Alternativarznei auftreten, so kann ein Patient den Hersteller des Medikaments nicht haftbar machen, wenn bei ihm die (milderen) Nebenwirkungen einsetzen. (Hier wurde festgestellt, dass die Alternative sogar zum Tod hätte führen können und somit die Arznei richtig verordnet wurde.)
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 16 U 127/01)
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