Ärztlicher Kunstfehler: Der Doktor muss seine Unschuld beweisen

Wird einem Arzt vorgeworfen, dass er bei der Geburt eines Kindes einen groben Behandlungsfehler begangen habe, ist der Beweis dafür aber nicht eindeutig zu führen, so muss der Arzt seine Unschuld beweisen (Umkehr der Beweislast). Davon ist er nur befreit, wenn "jeglicher Ursachenzusammenhang völlig ausgeschlossen ist", nicht schon, wenn es "äußerst unwahrscheinlich" ist, dass er einen groben Fehler begangen hat. (Oberlandesgericht Celle, 1 U 44/01)




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