Ärztlicher Kunstfehler: Behindertes Kind kann ein Schaden sein

Hat eine Ärztin während der Schwangerschaft einer Patientin nicht erkannt, dass das Kind schwer behindert zur Welt kommen wird, und somit nicht die Möglichkeit eingeräumt, abzutreiben, so muss die Medizinerin Schadenersatz und Schmerzensgeld an die Eltern zahlen. Es gehört zur Pflicht des betreuenden Arztes, die Schwangere zu beraten und ihr Belastungen, die durch das "Haben" des Kindes entstehen, zu ersparen. (Bundesgerichtshof, VI ZR 136/01)




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