Die gesetzliche Regelung, dass ein Hochschullehrer vor der Veröffent-lichung einer Diensterfindung die Universität darüber zu informieren und zwei Monate "zu warten" hat, ist im Grundsatz verfassungsgemäß. Dabei handelt es sich nicht um einen "Eingriff in die Wissenschafts-freiheit". Der Hintergrund der (2002 in Kraft getretenen) Regelung ist, dass die Hochschule die Möglichkeit erhalten soll, das Patent auf die Arbeitnehmererfindung selbst anzumelden und den Erfinder dafür zu entlohnen. (In dem speziellen Fall hatte ein Professor an einem Universitätsklinikum ein "selbststabilisierendes Knie" erfun-den.) Der BGH machte allerdings auch deutlich, dass Hochschullehrer ein berechtigtes Interesse daran haben können, die Wartezeit zu ver-kürzen (gegebenenfalls auf Tage oder sogar Stunden), wenn es sich um eine Erfindung auf einem bestimmten Gebiet der Technik handelt, die sich ein "Wettrennen" in der Entwicklung liefert.
(Bundesgerichtshof, X ZR 167/05)
|