Fehlt die Schriftform, darf vorab gekündigt werden

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Vertrag über ei-ne Landpacht den Pachtgegenstand so genau bezeichnen muss, dass auch für einen Dritten klar erkennbar ist, welche Fläche genau verpachtet wurde. Das gelte insbesondere dann, wenn der Landpachtvertrag der Schriftform bedarf, was stets dann der Fall ist, wenn die Pacht für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahre abgeschlossen werden soll. Im konkreten Fall ging es um Erben eines Verpächters, die den Pachtver-trag gekündigt hatten und vom Pächter die Herausgabe der verpachteten Landfläche verlangten. Sie waren der Meinung, dass der Pachtvertrag nicht der Schriftform genüge und daher die vertraglich vereinbarte Laufzeit keine Wirkung habe. Das OLG gab ihnen Recht. Zwar sei eine lange Laufzeit (hier mehr als 42 Jahre) vereinbart worden. Allerdings sei der Vertragsgegenstand - eine Ackerfläche mit einer Größe von rund 13 Hektar - nicht eindeutig genug beschrieben worden. Es fehlten die grundbuchmäßigen Bezeichnungen wie Flur und Flurstück. Der Pacht-vertrag genüge daher nicht der Schriftform und sei für unbestimmte Zeit geschlossen worden, so dass die (ordentliche) Kündigung durch die Erben möglich gewesen sei. (OLG Hamm, 10 U 92/13)




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