Ist der Verpächter von Acker- und Grünland der Meinung, den mit einem Pächter geschlossenen Vertrag gekündigt zu haben, so darf er den (hier frei zugänglichen) Landstrich nicht ohne Weiteres wieder in Besitz nehmen und selbst bewirtschaften. Bestreitet der Pächter das Auslaufen des Pachtvertrages, so obliegt es dem Verpächter, dies gegebenenfalls mit Hilfe der Gerichte zu widerlegen. Die schlichte
"Übernahme" der Länderei zu dem nach seiner Meinung maßgebenden Termin stellt sich als "verbotene Eigenmacht" heraus.
(OLG Hamm, 10 U 68/12) |