Die Kostenrechnung eines Notars für einen Wohnungskaufvertrag ist rechtswidrig und somit nicht zu bezahlen, wenn der Notar bei der Beur-kundung gegen rechtliche Regeln verstoßen hat. (Die Verstöße lagen hier darin, dass er dem Käufer den Text des beabsichtigten Rechtsge-schäftes nicht 2 Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt hatte. Außerdem hat er Angebot und Annahme getrennt beurkundet - was zwar in Ausnahmen zulässig ist, hier jedoch die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.) (LG Berlin, 82 OH 124/11) |