Ist es einem Notar gestattet, als Rechtsanwalt tätig zu sein, und ist er in dieser Eigenschaft mit weiteren Rechtsanwälten zu einer Partner-schaft verbunden, so darf er die Gebühren aus seiner Notartätigkeit nicht "pauschal, unmittelbar und vollumfänglich" der Partnerschaft zufließen lassen. Weil Notare "unabhängige und unparteiliche Amts-führung" bieten müssen, verstoße es gegen das Gebührenteilungsverbot der Bundesnotarordnung, wenn eine derartige Gebührenregelung in dem Partnerschaftsvertrag vorgesehen ist. Der Notar müsse "für eine Änder-ung der Klausel sorgen", so das Oberlandesgericht Celle.
(AZ: Not 5/07)
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