Ist nach dem Nachbarrechtsgesetz (hier des Landes Rheinland-Pfalz) vorgegeben, dass eine Terrasse auf einem Grundstück nicht näher als 2,50 Meter an ein Nachbargrundstück heran-gebaut werden darf, so muss ein Eigentümer, der sich den-noch "näher 'ran traut", auch dann die Bebauung wieder rückgängig machen, wenn der Nachbar sein Grundstück nicht bebaut hat und auch in der näheren Zukunft nicht bebauen wird - somit eine Beeinträchtigung durch die Terrasse (noch) nicht vorliegt. Dennoch darf ihm das Recht nicht abgespro-chen werden, sein Grundstück "mit Blick auf mögliche zukünf-tige Veränderungen bezüglich der Bebaubarkeit" zu schützen. (Oberlandesgericht Koblenz, 12 U 97/05) |