Will ein Hausbesitzer an der Rückwand seines Gebäudes, das mittig in einer aus sechs Gebäuden bestehenden Gruppe steht, einen Balkon anbauen lassen, von dem er "wie von einer Aussichtsplattform" in die - teilweise nur einen Meter entfernten - Fenster der unmittelbaren Nachbarn schauen kann, so würden die Interessen der Nachbarn "in rücksichts-loser Art und Weise" berührt. Auch wenn baurechtlich keine Bedenken bestehen, darf keine Genehmigung für den Anbau erteilt werden.
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 10 A 3611/03)
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