Kruzifixe dürfen im Hausflur hängen

Ein Hauseigentümer darf in seinem Treppenhaus "tun und lassen", was er will - sofern er niemanden "vorsätzlich und sittenwidrig" schädigt. Das Landgericht Dortmund entschied, dass ein Vermieter ein 40 Zentimeter großes Kreuz aufhängen darf, ohne dass sich dadurch eine Zahnärztin (die dort praktiziert) sowie ihre vielen muslimischen Patienten gestört fühlen müssen. (Landgericht Dortmund, AZ 11 S 52/02)




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