Im Verkaufsgespräch ruhig einen Konkurrenten nennen

Preist ein Edelsteinhändler die Schleifweise seiner Juwelen in einem Verkaufsgespräch mit den Begriffen "Spirit Sun" und "Context Cut" an (beides Marken eines Konkurrenten), so verstößt er nicht gegen das Markenrecht, wenn er die Ware im anschließend abgeschlossenen Kaufvertrag lediglich als "Rhodoliten" bezeichnet. (Europäischer Gerichtshof, C 2/00)




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