Bekanntes darf nicht verschwiegen werden

Übergibt ein Makler einem Kunden ein Expose einer Wohnung, das sie mit drei Zimmern ausweist, ist dem Vermittler aber bekannt, dass ein Zimmer der Wohnung zu Wohnzwecken nicht genehmigt ist, so hat er seinem Auftraggeber Schadenersatz zu leisten (hier unter anderem für das Gutachten, mit dessen Hilfe die Quadratmeterzahl der Wohnung geklärt wurde sowie für Auskunftsgebühren zur Bewohnbarkeit des dritten Zimmers = rund 5.000 Euro). (Oberlandesgericht Celle, 11 U 47/02)




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