Hat eine Straßenreinigungssatzung, die regelt, dass die Anwohner die Straßen zu säubern haben, keine klare Regelung darüber, wie die Bewoh-ner in Sackgassen und Stichstraßen zu behandeln sind, so müssen die Anlieger in solchen Straßen überhaupt nicht zum Besen greifen. Fehlt eine Bestimmung darüber, ob der oder die Bewohner am Ende der Straße (also "vor Kopf") auch mit der Reinigung beauftragt werden dürfen, so ist die komplette Satzung nichtig. Einfach davon auszugehen, dass der Bewohner vor Kopf von der Reinigungspflicht befreit sei, verstoße ge-gen den Gleichheitssatz, so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. (AZ: 9 A 3057/05)
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