Einem privaten und zertifizierten Abfallentsorgungsunternehmen darf es nicht untersagt werden, Behälter in einem Landkreis aufzustellen, die der Sammlung von Altpapier, Pappen und Kartonagen dienen sollen. Die Kommune kann nicht argumentieren, die Abfallsammlung müsse beim öffentlich-rechtlichen Entsorger blei-ben, weil die Gefahr bestünde, dass sich der Private wieder zurückziehe und die dann nötige "Auffang-funktion" des öffentlichen Müllentsorgers Mehrkosten sowohl für ihn selbst und auch für die Bürger nach sich zie-hen würden. Bestehen keine ernsten Zweifel daran, dass der private Entsorger den Müll "ord-nungsgemäß" entsorgt, und kann die Kommune keine nachvollziehbaren Berechnungen für die befürchteten Mehrkosten vorlegen, so steht der zweigleisigen Entsorgung nichts im Weg.
(Verwaltungsgericht Göttingen, 4 B 94/08)
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