Verlegt eine Kommune einen Kanal, so sind die Anwohner verpflichtet, ihr Abwasser über diesen Kanal zu entsorgen und können den damit ver-bundenen Anschluss- und laufenden Kosten nicht dadurch entgehen, dass sie vorgeben, selbst in der Lage zu sein, das Abwasser (hier über ein Drei-Kammer-System) abzuleiten. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hält den Anschluss- und Benutzungszwang schon deshalb für gerechtfertigt, weil die zentrale Beseitigung des Abwassers "einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit" dar-stelle. Auch sei es weder kostengünstig möglich noch sinnvoll, gege-benenfalls viele Kleinkläranlagen zu überwachen. (AZ: 15 A 480/08)
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