Parzelle darf nur genehmigt bebaut werden

Kündigt der Pächter einer Kleingartenparzelle den Vertrag nicht frist-gerecht und hat er zudem Lauben und Schuppen so errichtet, dass sie nicht der Baugenehmigung entsprachen, so muss er neben der ausstehen-den Pacht bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist auch die Beseiti-gungskosten übernehmen, wenn die Parzelle mit den Gebäuden nicht wei-terzuverpachten ist. (Hier mussten insgesamt 4.200 € an den Vorstand der Kleingartenanlage überwiesen werden.) (Amtsgericht Berlin-Hohenschönhausen, 14 C 187/05)




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