Ein evangelischer Pfarrer, der mit "seiner" Kirche über den Eintritt in den Ruhestand und über die Höhe des Ruhegehalts im Clinch liegt, kann keine Hilfe der Gerichte in Anspruch nehmen. Das hat das Bundes-verfassungsgericht entschieden. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht,
nach dem die Kirche befugt ist, ihre Angelegenheiten "aus eigener Re-chtsmacht" zu ordnen und zu verwalten, sei staatlich anerkannt und unabhängig. Innerkirchliche Maßnahmen, die "im staatlichen Zuständig-keitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten", können nicht auf ihre "Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz" geprüft werden. (AZ: 2 BvR 717/08)
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