Geistliche können vor staatlichen Gerichten klagen

Gekündigte Offiziere der Heilsarmee können vor den staatlichen Gerichten gegen ihre Entlassung und auf Fortzahlung ihres Gehaltes klagen. (Hier wiesen die Richter des Bundesgerichtshofs die Klage jedoch ab, weil die Kündigung weder willkürlich gewesen sei noch gegen die guten Sitten verstoßen habe. Eine reine "Rechtmäßigkeitskontrolle" sei aber ausgeschlossen.) (Aktenzeichen: V ZR 261/02)




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